Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der SAMD Solutions GmbH
Stand: Mai 2026
SAMD Solutions GmbH
Am Glüsig 1C
39365 Harbke
Deutschland
Vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Silder
Registergericht: Amtsgericht Stendal
Handelsregisternummer: HRB 35912
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE317434505
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Beratungen, Entwicklungsleistungen, Softwareleistungen, technischen Dienstleistungen, Projektleistungen und sonstigen vertraglichen Leistungen der SAMD Solutions GmbH, soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen in Textform getroffen wurden.
3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführen.
4. Individualvereinbarungen zwischen uns und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages sind insbesondere unser Angebot, eine etwaige Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibungen, Pflichtenhefte, Projektpläne, Servicebeschreibungen oder sonstige ausdrücklich einbezogene Vertragsdokumente.
5. Gegenüber Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf unserer Website abrufbar.
II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt, dem Kunden unsere Auftragsbestätigung in Textform zugeht oder wir mit der Ausführung der beauftragten Leistung beginnen.
3. Sofern wir eine Auftragsbestätigung erteilen, ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, soweit der Kunde ihr nicht unverzüglich in Textform widerspricht und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen einer Vereinbarung in Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt insbesondere für Änderungen von Leistungsumfang, Terminen, Vergütung, technischen Anforderungen, Schnittstellen, Projektzielen oder Abnahmekriterien.
5. Beschaffenheitsgarantien, Haltbarkeitsgarantien oder sonstige Garantien werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und in Textform vereinbart wurden.
III. Leistungsumfang und Vertragsdurchführung
1. Umfang, Inhalt und Beschaffenheit unserer Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere aus Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft, Projektplan oder sonstigen ausdrücklich vereinbarten Vertragsunterlagen.
2. Beschreibungen, technische Angaben, Abbildungen, Darstellungen, Präsentationen, Prospekte, Webseiteninhalte oder sonstige Werbeaussagen stellen keine Garantie und keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
3. Technische, gestalterische oder organisatorische Abweichungen von Beschreibungen, Angaben oder vereinbarten Leistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind, den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen und die vereinbarte Funktionalität oder Qualität nicht wesentlich unterschreiten.
4. Wir sind berechtigt, gleichwertige oder höherwertige Komponenten, Methoden, Werkzeuge, Produkte oder technische Lösungen einzusetzen, sofern dadurch der vertraglich vereinbarte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
5. Beratungsleistungen schulden wir nur insoweit, wie sie ausdrücklich als Vertragsleistung vereinbart wurden. Allgemeine Hinweise, Einschätzungen oder Empfehlungen ersetzen keine eigenständige rechtliche, steuerliche, sicherheitstechnische oder behördliche Prüfung durch den Kunden oder dessen Fachberater, sofern eine solche Prüfung nach Art des Projekts erforderlich ist.
6. Soweit Software, digitale Leistungen, technische Dokumentationen, Konzepte, Zeichnungen, Prüfberichte, Berechnungen oder sonstige Arbeitsergebnisse geschuldet sind, liefern wir diese in der vereinbarten Form. Ist keine Form vereinbart, erfolgt die Bereitstellung in einer üblichen und zweckmäßigen Form.
7. Weiterentwicklungen, Funktionsupdates, Upgrades, neue Versionen, Wartung, Support, Betrieb, Hosting oder Sicherheitsupdates von Software gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Gesetzlich zwingende Pflichten bleiben unberührt.
8. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten Dritte als Unterauftragnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Unsere Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.
9. Soweit bestimmte Mitarbeiter namentlich benannt oder vorgesehen sind, dürfen wir diese durch andere fachlich geeignete Personen ersetzen, wenn der Einsatz der benannten Personen aus sachlichen Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
IV. Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig, richtig und unentgeltlich zu erbringen.
2. Der Kunde stellt uns alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Systemzugänge, Freigaben, technischen Spezifikationen, Testumgebungen, Muster, Komponenten und sonstigen Beistellungen rechtzeitig zur Verfügung.
3. Der Kunde benennt für die Dauer des Projekts mindestens einen fachlich geeigneten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Informationen, Daten, Unterlagen, Komponenten, Systeme, Schnittstellen und Materialien vollständig, richtig, aktuell und frei von Rechten Dritter sind, soweit dies für die Durchführung des Projekts erforderlich ist.
5. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Informationen, Daten, Unterlagen, Komponenten oder sonstige Beistellungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit, technische Eignung oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen, sofern hierzu nach den Umständen des Einzelfalls kein konkreter Anlass besteht oder eine solche Prüfung nicht ausdrücklich als Vertragsleistung vereinbart wurde.
6. Erweisen sich Informationen, Daten, Unterlagen, Komponenten, Schnittstellen oder sonstige Beistellungen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, verspätet, nicht eindeutig, technisch ungeeignet oder objektiv nicht ausführbar, hat der Kunde die erforderlichen Korrekturen, Ergänzungen oder Ersatzleistungen unverzüglich vorzunehmen.
7. Soweit Leistungen beim Kunden oder an einem vom Kunden bestimmten Ort erbracht werden, sorgt der Kunde auf eigene Kosten für geeignete Arbeitsplätze, Zugangsmöglichkeiten, Arbeitsmittel, Stromversorgung, Internetzugang, Sicherheitsunterweisungen und sonstige Rahmenbedingungen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.
8. Der Kunde ist für die Einhaltung der an seinem Standort geltenden Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Zutritts-, Geheimhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich von uns übernommen wurden.
9. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Wir sind außerdem berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwendungen nach den vereinbarten oder, falls keine Vereinbarung besteht, nach unseren üblichen Vergütungssätzen abzurechnen.
10. Kommt der Kunde trotz angemessener Fristsetzung seinen wesentlichen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir berechtigt, die betroffenen Leistungen zurückzuhalten, das Projekt zu unterbrechen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben unberührt.
V. Entwicklungsprojekte, technische Projekte und Projektänderungen
1. Entwicklungsprojekte, technische Projekte, Softwareprojekte, Prüf- und Beratungsprojekte setzen regelmäßig eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien voraus.
2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme, rechtzeitiger Information, sachgerechter Abstimmung und unverzüglicher Mitteilung erkennbarer Risiken, Verzögerungen, technischer Probleme oder Zielkonflikte.
3. Anforderungen, Spezifikationen, Pflichtenhefte, Lastenhefte, Projektpläne, Meilensteine, Schnittstellenbeschreibungen und Abnahmekriterien sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
4. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, für die Prüfung und Umsetzung von Änderungswünschen eine angemessene zusätzliche Vergütung zu verlangen.
5. Soweit Änderungswünsche des Kunden Auswirkungen auf Termine, Kosten, Ressourcen, technische Umsetzbarkeit, Qualität, Abnahmekriterien oder sonstige Projektparameter haben, sind diese Auswirkungen bei der weiteren Projektplanung angemessen zu berücksichtigen.
6. Bis zur Einigung über einen Änderungswunsch sind wir berechtigt, die Leistungen auf Grundlage des bisherigen Vertragsstands fortzuführen.
VI. Fristen, Termine und Leistungsstörungen
1. Fristen, Termine und Meilensteine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Zeitangaben dienen der Projektplanung und Orientierung.
2. Fristen beginnen nicht, bevor der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht, erforderliche Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen oder Vorauszahlungen geleistet hat.
3. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, verspätete Mitwirkungshandlungen, unvollständige Beistellungen oder sonstige vom Kunden zu vertretende Verzögerungen verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
4. Werden wir durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und von uns nicht zu vertretende Umstände an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert, verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Energieausfälle, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Lieferengpässe, Transporthindernisse, Betriebsstörungen sowie nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Vorlieferanten, sofern wir diese nicht zu vertreten haben.
5. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate oder wird die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom betroffenen Teil des Vertrages zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Bereits gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
6. Geraten wir mit einer Leistung in Verzug, kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte erst geltend machen, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
7. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörungen bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
VII. Abnahme
1. Soweit unsere Leistungen nach dem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften der Abnahme bedürfen, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
2. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Unwesentliche Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden im Rahmen der Mängelhaftung behandelt.
3. Wir können Teilabnahmen für in sich abgeschlossene und abgrenzbare Teilleistungen verlangen.
4. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt, weiterverwendet, gegenüber Dritten einsetzt oder nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist unter konkreter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert.
5. Fordern wir den Kunden nach Fertigstellung der Leistung in Textform zur Abnahme auf und setzt der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist keine begründete Abnahmeverweigerung in Textform ab, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen, sofern wir den Kunden in der Aufforderung auf diese Folge hingewiesen haben.
6. Arbeitsergebnisse wie Konzepte, Dokumentationen, Zeichnungen, Berichte, Spezifikationen, Analysen, Prüfberichte, Softwarestände oder sonstige geistige Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Bereitstellung in Textform konkrete wesentliche Mängel rügt, sofern wir den Kunden bei Bereitstellung auf diese Folge hingewiesen haben.
7. Soweit der Kunde berechtigte Mängel rügt, werden wir diese im Rahmen der vereinbarten und gesetzlichen Pflichten prüfen und beheben. Unberechtigte Beanstandungen können wir nach den vereinbarten oder üblichen Vergütungssätzen abrechnen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein von uns zu vertretender Mangel vorliegt.
VIII. Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer anfällt.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Leistungen nach Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze abgerechnet.
3. Auslagen, Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Materialkosten, Fremdkosten, Lizenzkosten, Versandkosten und sonstige projektbezogene Nebenkosten sind vom Kunden zu erstatten, sofern sie für die Leistungserbringung erforderlich waren oder vereinbart wurden.
4. Meilensteine, Teilleistungen und abgrenzbare Leistungsabschnitte sind einzeln abrechnungsfähig, soweit sie im Angebot, Vertrag, Projektplan oder einer sonstigen Vereinbarung vorgesehen sind.
5. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, Vorschüsse oder Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere bei größeren Projekten, längeren Projektlaufzeiten, Fremdkosten, Materialbeschaffung oder individuell angefertigten Leistungen.
6. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7. Der Kunde gerät spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Gesetzliche Regelungen zum Verzug bleiben unberührt.
8. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz weitergehender Verzugsschäden zu verlangen.
9. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener fälliger Forderungen zurückzuhalten, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
10. Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
11. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
IX. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
1. Soweit im Rahmen unserer Leistungen Arbeitsergebnisse entstehen, insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen, Prüfberichte, Analysen, Software, Quellcode, Objektcode, Skripte, Datenmodelle, Schnittstellenbeschreibungen, Designs oder sonstige urheberrechtlich oder immaterialgüterrechtlich geschützte Ergebnisse, erhält der Kunde hieran die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte.
2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für eigene interne Geschäftszwecke.
3. Eine Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe, Unterlizenzierung, Veröffentlichung, Überlassung an Dritte oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder zur vertragsgemäßen Nutzung zwingend erforderlich ist.
4. Quellcode wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Module, Methoden, Routinen, Templates, Know-how, Standardkomponenten und allgemeine technische Lösungen von uns bleiben unser Eigentum bzw. verbleiben in unserer Rechteinhaberschaft. Der Kunde erhält daran nur die Nutzungsrechte, die zur Nutzung der konkret geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich sind.
6. Wir bleiben berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Ideen, Konzepte, Erfahrungen, technische Lösungsansätze und Erkenntnisse, die wir im Rahmen eines Projekts gewinnen oder einsetzen, auch für andere Kunden und Projekte zu verwenden.
7. Die vorstehende Berechtigung gilt nicht für vertrauliche Informationen des Kunden, Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten, kundenspezifische Unterlagen, kundenspezifische Spezifikationen oder sonstige Informationen, an deren Geheimhaltung der Kunde ein berechtigtes Interesse hat.
8. Soweit Arbeitsergebnisse Bestandteile Dritter, Open-Source-Software, Standardsoftware, Fremdlizenzen oder sonstige Drittkomponenten enthalten, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen dieser Drittanbieter. Wir werden den Kunden hierauf in angemessener Weise hinweisen, soweit uns solche Bedingungen bekannt sind und sie für die Nutzung durch den Kunden relevant sind.
9. Werden Standardprodukte, Standardsoftware oder Leistungen Dritter lediglich vermittelt oder im Namen und für Rechnung eines Dritten bereitgestellt, richtet sich der Umfang der Nutzungsrechte nach den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum.
2. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren.
4. Ist der Kunde zum Weiterverkauf berechtigt, tritt er bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
XI. Gefahrübergang
1. Bei körperlichen Liefergegenständen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an den Kunden, den Transporteur, den Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben wurde.
2. Dies gilt auch dann, wenn wir Versandkosten übernehmen oder Teillieferungen erfolgen.
3. Bei digitalen Leistungen, Software, Dokumentationen oder sonstigen nicht körperlichen Arbeitsergebnissen geht die Gefahr mit Bereitstellung, Zugang oder Abnahme auf den Kunden über, je nachdem, welcher Zeitpunkt nach Art der Leistung maßgeblich ist.
4. Verzögert sich die Übergabe, Bereitstellung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem sie ohne die Verzögerung übergegangen wäre.
XII. Mängelansprüche
1. Wir leisten Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit unserer Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Der Kunde hat uns Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen und dabei die Umstände des Auftretens, die Auswirkungen und die zur Analyse erforderlichen Informationen so konkret wie möglich zu beschreiben.
3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten für Warenlieferungen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.
4. Offensichtliche Mängel an Lieferungen, Leistungen oder Arbeitsergebnissen sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Lieferung, Bereitstellung oder Abnahme in Textform zu rügen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung in Textform zu rügen. Gesetzlich zwingende Regelungen bleiben unberührt.
5. Bei berechtigten Mängeln sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung bzw. Herstellung einer mangelfreien Leistung, soweit gesetzlich zulässig.
6. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und uns insbesondere erforderliche Zugänge, Informationen, Daten, Testmöglichkeiten und Mitwirkungshandlungen bereitzustellen.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert, ist sie dem Kunden unzumutbar oder ist sie gesetzlich entbehrlich, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten, Selbstvornahme verlangen oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8. Ein Mangel liegt nicht vor bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, bei unsachgemäßer Nutzung, bei Fehlern durch Eingriffe des Kunden oder Dritter, bei ungeeigneter Betriebsumgebung, bei fehlerhaften Kundendaten, bei nicht vertragsgemäßer Verwendung oder bei Störungen, die auf Systeme, Komponenten, Schnittstellen oder Leistungen des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind.
9. Hat der Kunde Änderungen, Eingriffe oder Bearbeitungen an gelieferten Komponenten, Software, Arbeitsergebnissen oder Systemen vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, bestehen Mängelansprüche nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Änderung, der Eingriff oder die Bearbeitung für den Mangel nicht ursächlich war.
10. Lässt sich ein behaupteter Mangel nicht reproduzieren und auch anhand der vom Kunden bereitgestellten Informationen nicht nachvollziehen, gilt der Mangel bis zur weiteren Konkretisierung nicht als nachgewiesen. Unsere Aufwendungen für die Prüfung können wir nach den vereinbarten oder üblichen Vergütungssätzen abrechnen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein von uns zu vertretender Mangel vorliegt.
11. Bei Standardprodukten, Standardsoftware, Fremdlizenzen oder Leistungen Dritter, die wir lediglich vermitteln oder im Namen und für Rechnung eines Dritten bereitstellen, richten sich Mängelansprüche vorrangig nach den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Soweit wir selbst Vertragspartner des Kunden sind, bleiben zwingende gesetzliche Rechte des Kunden gegen uns unberührt.
XIII. Haftung
1. Wir haften unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
f) soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Bei einfach fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist unsere Haftung je Schadensfall auf maximal EUR 100.000,00 begrenzt. Soweit Gegenstand der Leistung eine Softwarelizenz, ein Lizenzprogramm oder eine laufende digitale Leistung ist, ist die Haftung auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: EUR 100.000,00 oder die Vergütung für zwölf Monate der Nutzung der betroffenen Leistung.
5. Bei einfach fahrlässig verursachten Sachschäden ist unsere Haftung je Schadensfall auf maximal EUR 500.000,00 begrenzt.
6. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7. Für den Verlust von Daten haften wir nur, soweit der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus Datensicherungen mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist verpflichtet, Daten und Programme in angemessenen, dem Risiko entsprechenden Intervallen zu sichern.
8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Organe, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Vertreter, Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen.
9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIV. Verjährung
1. Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
2. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche
a) wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
d) aus einer übernommenen Garantie,
e) nach dem Produkthaftungsgesetz,
f) soweit gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten.
3. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht eine der in Absatz 2 genannten Ausnahmen eingreift oder gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt.
XV. Kündigung und Rücktritt
1. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund für uns liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz angemessener Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, fällige Zahlungen nicht leistet, die Durchführung des Projekts erheblich verzögert oder Umstände eintreten, die eine Fortsetzung des Vertrages für uns unzumutbar machen.
3. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag frei oder beendet er ein Projekt ohne wichtigen von uns zu vertretenden Grund, gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 648 BGB, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
4. Bereits erbrachte Leistungen sind im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts zu vergüten. Gleiches gilt für nicht mehr stornierbare Fremdkosten, Materialkosten, Lizenzkosten oder sonstige projektbezogene Aufwendungen, soweit diese im Vertrauen auf die Vertragsdurchführung entstanden sind.
5. Das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
XVI. Vertraulichkeit
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei geheim zu halten und nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, wirtschaftliche, organisatorische, finanzielle, strategische, projektbezogene oder sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Spezifikationen, Zeichnungen, Konzepte, Quellcode, Kundendaten, Lieferantendaten, Preise, Kalkulationen und Vertragsinhalte.
3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
a) bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
c) der empfangenden Partei rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht offengelegt wurden,
d) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden,
e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
4. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
5. Gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
XVII. Datenschutz
1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.
2. Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, schließen die Vertragsparteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet und uns rechtmäßig zur Verfügung gestellt werden.
4. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch uns ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
XVIII. Exportkontrolle, gesetzliche Vorgaben und Genehmigungen
1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm beauftragte Nutzung, Weitergabe, Ausfuhr, Einfuhr oder sonstige Verwertung von Liefergegenständen, Software, technischen Informationen, Arbeitsergebnissen oder Leistungen mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist, soweit diese Verantwortung nicht ausdrücklich von uns übernommen wurde.
2. Der Kunde hat erforderliche behördliche Genehmigungen, Freigaben, Zulassungen oder Prüfungen auf eigene Kosten einzuholen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Wir sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn dadurch gegen gesetzliche Vorschriften, Exportkontrollvorschriften, Sanktionsvorschriften, behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstoßen würde.
XIX. Erfüllungsort, Abtretung und Zurückbehaltung
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Leistungsort vereinbart wurde.
2. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
3. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
XX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Braunschweig.
2. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
4. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstands- und Zuständigkeitsregelungen unberührt.
XXI. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden in geeigneter Weise bekanntgegeben. Für bereits abgeschlossene Verträge gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses einbezogene Fassung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen werden durch diese Fassung für künftige Verträge ersetzt.
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